Marcolinho hat geschrieben:Habe doch gleich mal selber rechechiert und im SHAB folgendes gefunden. Wundert mich also das jemand mit 0 Kapital und fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt existieren kann und erst noch Ferraris vor der Garage stehen hat. Da Frag ich mich dann schon ob so jemand wirklich seriös ist.
Garage Galeazzo
Firma: Garage Galeazzo (CH-020.1.041.668-9)
Domizil: Hauptstrasse 48
8416 Flaach
Status: Inaktiv
Löschdatum: 21.07.2003
Rechtsform: Einzelfirma
Kapital: 0
Sitz: Flaach
Registeramt: HR des Kantons Zürich
Zweck: Autogarage sowie Reparaturen.
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SHAB: 137/2003 21.07.2003 S.22 (1091654), Tagebuch: ZH 20/19302 15.07.2003
Die Firma wird infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren des Inhabers gelöscht.
Immer schön sachlich bleiben!
Ich hole etwas aus:
Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe betreibt, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Erst ab jährlichen Roheinnahmen von Fr. 100'000.- müssen sich die betroffenen Firmen Eintragen lassen!
Art. 53 Die Arten der eintragspflichtigen Gewerbe
A. Zu den Handelsgewerben gehören insbesondere:
1. der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form (der Hausierhandel wird nicht zu den Handelsgewerben gerechnet);
2. der Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften;
3. die Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler;
4. die Treuhand- und Sachwaltergeschäfte;
5. die Beförderung von Personen und Gütern irgendwelcher Art und die Lagerung von
Handelsware;
6. die Vermittlung von Nachrichten und die Auskunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form;
7. die Versicherungsunternehmungen;
8. die Verlagsgeschäfte.
B. Fabrikationsgewerbe sind Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und anderen Waren mit Hilfe von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte Erzeugnisse herstellen.
C. Zu den andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören diejenigen, die nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
Art. 54 Ausnahmen von der Eintragspflicht. - Roheinnahmen
Die im vorangehenden Artikel unter den Buchstaben A Ziffern 1, 5 und 8 sowie B und C bezeichneten Gewerbe sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihre jährliche Roheinname die Summe von 100'000 Franken nicht erreicht.
Der Rest sollte sich also erklären

Ist die Garage sehr klein und macht nicht viel Umsatz (unter 100TCHF) so ist sie nicht verpflichtet weiter im HR zu stehen
